Adidas kann sich vor dem Gericht der Europäischen Union der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke für die Shoe Branding Europe widersetzen. Das Gericht sieht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von Adidas in unlauterer Weise ausnutzen (Urteile vom 01.03.2018, Az.: T-85/16 und T-629/16).
In der Vorinstanz ging das EUIPO insbesondere davon aus, dass die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Das EUIPO nahm dabei Bezug auf eine gewisse Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, die Identität (bezogen auf Schuhwaren) beziehungsweise Ähnlichkeit (bezogen auf Sicherheits- und Schutzschuhe) der von ihnen bezeichneten Waren. Ausserdem wurde die hohe Wertschätzung der älteren Marke von Adidas berücksichtigt. Das EUIPO sah üderdies die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken – für die kein rechtfertigender Grund bestehe – die Wertschätzung der Marke von Adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde.
Das EuG hat jetzt die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen abgewiesen. Die Beurteilung des EUIPO, nach der es unter anderem wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von Adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe, sei fehlerfrei.