FAQ

  1. Patente und Gebrauchsmuster
    1. Was ist eine Erfindung/Was ist Patentschutz
    2. Rudolf Diesel. Die Idee
    3. Patenterteilung in Deutschland
    4. Rechte des Patentinhabers
    5. Patent oder Gebrauchsmuster
    6. Patentanmeldung im Ausland
    7. Tätigkeiten des Patentanwalts
  2. Marken
    1. Schutz in Deutschland
    2. Schutz im Ausland
    3. Tätigkeiten des Patentanwalts
  3. Designschutz (Geschmacksmuster)
    1. Schutzvoraussetzungen
    2. Nationaler und internationaler Schutz
    3. Schutzbereich
    4. Tätigkeiten des Anwalts
  4. Betreuung von Schutzrechten im Ausland
  5. Lizenzverträge
  6. Arbeitnehmererfinderrecht
  7. Bewertung Schutzrechte/IP-Portfolio
  8. Schutz von Topographien
  9. Sortenschutzrechte

1. Patente und Gebrauchsmuster

Patentanwälte arbeiten aufgrund ausführlicher technischer Diskussionen mit den Erfindern Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen aus. Solche Anmeldungen beschreiben und offenbaren technische Erfindungen. In den Patentansprüchen wird der beanspruchte Schutzumfang abgesteckt.

Bei Patenten wird nach der Anmeldung der Erfindung das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Europäischen Patentamt oder bei ausländischen Patentämtern durchgeführt. Dabei werden die Erfindungen mit den Prüfern des jeweiligen Amts diskutiert und die Patentansprüche ggf. gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt.

1.1 Was ist eine Erfindung/Was ist Patentschutz?

Erfindung ist eine Idee zur Lösung eines technischen Problems, verbunden mit einem Weg zur Umsetzung.

Ein Patent enthält eine verbale Definition (mit Erläuterung) der Erfindung in den Patentansprüchen. Innerhalb dieser Definition kann der Patentinhaber anderen die Nachahmung verbieten und Schadensersatz verlangen. Der wirtschaftspolitische Zweck des Patentschutzes ist der Anreiz zu Investitionen und die Mitteilung der Erfindung an die Öffentlichkeit.

1.2 Rudolf Diesel. Die Idee

DIESEL’S erster großer Erfolg im Jahr 1897 war der Einzylinder Brennstoffmotor mit einer Verdichtung von 30 bar und einem Wirkungsgrad von 26,2 Prozent. Jedoch war dieser Motor noch zu schwer für Fahrzeuge und daher nur für stationäre Zwecke geeignet.

„… Nie und nimmer kann eine Idee allein als Erfindung bezeichnet werden; man nehme aus der Liste der Erfindungen beliebige heraus: das Fernrohr oder die Magdeburger Halbkugeln, den Spinnstuhl, die Nähmaschine oder die Dampfmaschine, immer gilt als Erfindung nur die ausgeführte Idee. Eine Erfindung ist niemals ein rein geistiges Produkt, sondern nur das Ergebnis des Kampfes zwischen Idee und körperlicher Welt; deshalb kann man auch jeder fertigen Erfindung nachweisen, dass ähnliche Gedanken mit mehr oder weniger Bestimmtheit und Bewusstsein auch Anderen, oft schon lange vorher, vorgeschwebt haben. Immer liegt zwischen der Idee und der fertigen Erfindung die eigentliche Arbeits- und Leidenszeit des Erfindens. Immer wird nur ein geringer Teil der hochfliegenden Gedanken der körperlichen Welt aufgezwungen werden können, immer sieht die fertige Erfindung ganz anders aus als das vom Geist ursprünglich geschaute Ideal, das nie erreicht wird. Deshalb arbeitet auch jeder Erfinder mit einem unerhörten Abfall an Ideen, Projekten und Versuchen. Man muss viel wollen, um etwas zu erreichen.“

1.3 Patenterteilung in Deutschland

Am Tag der Anmeldung muss die Erfindung neu sein. Also der Fachwelt noch nicht bekannt, weder schriftlich noch durch offenkundige Vorbenutzung. Die Erfindung muss sich von diesem „Stand der Technik“ am Anmeldetag mehr als nur durch eine naheliegende Abwandlung unterscheiden. Sie muss auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft diese Voraussetzungen auf Antrag (Prüfungsantrag). Um eine genaue Grenze zwischen dem Stand der Technik und der Erfindung zu ziehen, sind oft wiederholt Umformulierungen erforderlich. Nach der Erteilung können andere Unternehmen und Personen innerhalb von neun Monaten Einspruch einlegen. Dann wird erneut geprüft und entschieden.

Zur Prüfung eines Patents ist ein besonderer Prüfungsantrag erforderlich. Er kann innerhalb von 7 Jahren ab Anmeldetag gestellt werden; wird er nicht gestellt, verfällt die Anmeldung. Das Prüfungsverfahren kann mehrere Jahre dauern.

Es gibt zwei wichtige Veröffentlichungen, einmal die Anmeldung, wie eingereicht, als „Offenlegungsschrift“ und – nach der Erteilung – die „Patentschrift“.

Schutzdauer 20 Jahre ab Anmeldetag, falls jährlich (ab dem 3. Jahr) Jahresgebühren bezahlt werden.

1.4 Rechte des Patentinhabers

Der Patentinhaber kann von einem Verletzer, der also sein Patent zu unrecht benutzt, insbesondere verlangen:

Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände, Auskunft und Rechnungslegung über die Verletzung, Auskunft über Vertriebsweg und Herkunft der patentverletzenden Waren, Beschlagnahme verletzender Erzeugnisse beim Import oder auf Messen.

1.5 Patent oder Gebrauchsmuster?

Das Patent schützt Vorrichtungen und Verfahren. Das Gebrauchsmuster schützt lediglich Vorrichtungen, keine Verfahren.

Das Patent wird vom Patentamt daraufhin geprüft, ob Neuheit und Erfindungshöhe vorliegen. Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, wird ein Patent erteilt.
Beim Gebrauchsmuster gibt es nur eine formale Prüfung (keine Sachprüfung). Ein Gebrauchsmuster wird in aller Regel nach 4 bis 8 Wochen eingetragen.

Ein Patent ist nur gültig, wenn es vor dem Tag der Anmeldung der Öffentlichkeit noch nicht zugänglich gemacht worden ist (Neuheit). Veröffentlichungen (z.B. in Prospekten, Ausstellungen auf Messen) vor dem Anmeldetag schaden der Gültigkeit auch dann, wenn sie vom Erfinder und/oder dem Anmelder selbst veranlasst wurden. Für das Gebrauchsmuster gilt hierzu eine wichtige Ausnahme:
Die Neuheitsschonfrist. Veröffentlichungen vor dem Anmeldetag schaden nicht, wenn die Veröffentlichung vom Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger (Anmelder) selbst veranlasst worden ist und nicht mehr als 6 Monate vor dem Anmeldetag erfolgte. Wurde die Erfindung, z.B. durch Ausstellung auf einer Messe, bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, liegt diese Veröffentlichung aber noch weniger als 6 Monate zurück, so kann man ein Gebrauchsmuster noch rechtsgültig erwerben, ein Patent jedoch nicht mehr.

Das Patent „lebt“, vom Anmeldetag an, maximal 20 Jahre, wenn ab dem 3. Jahr jährlich die „Jahresgebühren“ bezahlt werden. Beim Gebrauchsmuster läuft der Schutz maximal 10 Jahre (3+3+2+2).

Das Gebrauchsmuster ist also hinsichtlich Schutzgegenstand, Prüfung, Laufzeit, usw. ein „kleines Patent“. Vorteile: Schneller Schutz, einfaches Verfahren. Nachteile: Keine Prüfung, maximal nur 10 Jahre; nicht für Verfahren.

Mit der Patentanmeldung kann man auch sofort ein Gebrauchsmuster beantragen. Es wird dann – wie oben beschrieben – eingetragen. Während der Zeit, in der das Patent noch geprüft wird, bietet das Gebrauchsmuster bereits Schutz. Man kann auch während des Patenterteilungsverfahrens auf ein Gebrauchsmuster „umsteigen“. Das Gebrauchsmuster wird dann auf Grund einer „Abzweigung“ von der Patentanmeldung eingetragen.

1.6 Patentanmeldung im Ausland

  1. Eine Patentanmeldung in Deutschland führt nur zu einem Schutz für Deutschland (Territorialität). Schutz in anderen Staaten erfordert separate Anmeldungen.
  2. Erfolgt eine Anmeldung in einem anderen Staat innerhalb eines Jahres nach der ersten Anmeldung, so bleiben bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zwischen Erstanmeldung und Nachanmeldung erfolgte offenkundige Benutzungen, Veröffentlichungen oder Anmeldungen außer Betracht. Die späteren Anmeldungen innerhalb dieser Frist genießen den „Zeitrang“ (=Priorität) der ersten Anmeldung.
  3. Für den Schutz im Ausland kommen in Betracht:
    • in jedem Staat eine nationale Anmeldung;
    • eine europäische Anmeldung für europäische Staaten;
    • eine internationale Anmeldung.
  4. Eine europäische Patentanmeldung (EP) wird beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht. Das EPA führt eine Recherche durch und veröffentlicht Anmeldung samt Recherche nach 18 Monaten. Ein Prüfungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung der Recherche gestellt werden. Anschließend erfolgt das Prüfungsverfahren auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. An die Erteilung schließt sich, falls von dritter Seite Einspruch erhoben wird, ein Einspruchsverfahren an. Die Einspruchsfrist beträgt 9 Monate. Das erteilte europäische Patent hat in jedem benannten Vertragsstaat die Wirkung eines nationalen Patentes. Man spricht daher auch von einem „Bündel nationaler Patente“.
  5. Eine internationale Anmeldung (PCT-Anmeldung) kann bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht werden. Mit ihr kann in quasi allen wirtschaftlichen Staaten Schutz erlangt werden, neben den europäischen Ländern insbesondere in den  USA, Japan, China und Korea. Nach der Anmeldung wird eine Recherche durchgeführt. Die Anmeldung wird 18 Monate nach dem Prioritätstag veröffentlicht. Dann ergeben sich zwei Alternativen:
    • Nach der Recherche leitet man das Verfahren auf die einzelnen Patentämter der  Staaten über, in denen tatsächlich Schutz erlangt werden soll. Man spricht von Einleitung der „nationalen“ oder, beim Übergang in das Verfahren vor dem EPA, von der „regionalen“ Phase.
    • Man kann auch – vor Einleitung der nationalen bzw. regionalen Phase – eine „vorläufige internationale Prüfung“ beantragen.Das Ergebnis der dabei vorläufigen internationalen Prüfung wird dabei wie ein Gutachten behandelt.
  6. Vorteile / Nachteile einer PCT Anmeldung:
    • Will man Schutz nur in 1 oder 2 Staaten, sind nationale Anmeldungen zu empfehlen.
    • Will man Schutz in 3 oder mehr europäischen Staaten, ist eine europäische Patentanmeldung zu empfehlen.
    • Will man zusätzlich auch Schutz für außereuropäische Staaten – vor allem Japan, USA, China, Korea – dann kommt eine internationale Anmeldung in Frage.
  7. Innerhalb der 1-jährigen Prioritätsfrist kann man auch innerhalb Deutschlands eine Nachanmeldung vornehmen und bei dieser Gelegenheit neueste Erkenntnisse über die Erfindung miteinarbeiten.

1.7 Tätigkeiten des Patentanwalts

Ausarbeitung von Patentanmeldungen, Vertretung im Erteilungsverfahren, Vertretung im Beschwerdeverfahren, Ausarbeiten/Einlegen von Einsprüchen gegen erteilte Patente, Vertretung in Einspruchsverfahren, Verteidigung gegen Einsprüche Dritter; Einlegen von Nichtigkeitsklagen und Vertretung im Nichtigkeitsverfahren, Verteidigung gegen Nichtigkeitsklagen Dritter; Erstellen von Gutachten bei möglicher Patentverletzung, Mitwirkung im Verletzungsverfahren…

2. Marken

Marken dienen als Herkunftshinweise auf Waren und Dienstleitungen. Dadurch können Waren und Dienstleistungen von verschiedenen Herstellern oder Anbietern unterschieden werden. Insofern identifizieren Marken Waren oder Dienstleistungen. Sie müssen kennzeichnungsstark, individuell und einprägsam sein. Nicht zulässig sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Angaben. Auch Farben oder Farbkombinationen, Slogans, Firmennamen können Marken darstellen. Der Markenschutz bezieht sich dabei nur auf konkret anzugebende Waren und Dienstleistungen.

2.1 Schutz in Deutschland

Um Markenschutz zu erlangen ist die Anmeldung der Marke unter Angabe der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke verwendet werden soll, beim Deutschen Patent- und Markenamt notwendig. Nur in Ausnahmefällen kann Markenschutz auch durch intensive Benutzung ohne Anmeldung und Eintragung entstehen.

Nach der Anmeldung prüft das Deutsche Patent- und Markenamt auf sog. „absolute“ Eintragungshindernisse, also z.B. ob die Marke unterscheidungskräftig oder beschreibend ist. Nach der Eintragung können die Inhaber älterer identischer/ähnlicher Marken („relative“ Eintragungshindernisse) Widerspruch einlegen. Dann: Prüfung des Widerspruchs und Entscheidung.

Vor der Benutzung von Marken sollte geprüft werden: Gibt es ältere Marken, mit denen ein Konflikt vermieden werden muss (Kollisionsprüfung).

Die eigene Marke muss spätestens vor Ablauf von 5 Jahren nach der Eintragung benutzt werden (Benutzungszwang), um ihre rechtliche Gültigkeit zu behalten.

2.2 Schutz im Ausland

  1. Eine Markenanmeldung in Deutschland führt nur zu einem Schutz für Deutschland (Territorialität). Schutz in anderen Staaten erfordert separate Anmeldungen.
  2. Erfolgt eine Anmeldung in einem anderen Staat innerhalb eines halben Jahres nach der ersten Anmeldung, so bleiben zwischen Erstanmeldung und Nachanmeldung erfolgte Anmeldungen Dritter außer Betracht. Anmeldungen innerhalb dieser Frist genießen also den „Zeitrang“ (=Priorität) der ersten Anmeldung.
  3. Für den Schutz im Ausland kommen in Betracht:

    • in jedem Staat eine nationale Anmeldung;
    • eine europäische Anmeldung als Unionsmarke für alle Mitgliedsstaaten der EU;
    • eine internationale Registrierung (IR).
  4. Eine Unionsmarke wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) angemeldet. Nach der Eintragung wird Schutz innerhalb der gesamten EU gewährt.
  5. Eine internationale Registrierung (IR) in mehreren Staaten erfolgt auf Grund eines einzigen Antrages.

Eine internationale Registrierung hat die Wirkung einer nationalen Registrierung in den Staaten, die „benannt“ werden. Dann werden die Registrierungen in den benannten Ländern wie nationale bzw. europäische Marken geprüft. Ggf. wird die Registrierung in einzelnen Staaten rückgängig gemacht.

2.3 Tätigkeiten des Patentanwalts

Ausarbeitung von Markenanmeldungen, dazu erstellen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen, Vertretung im Eintragungsverfahren, Vertretung im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, Ausarbeiten/Einlegen von Widersprüchen gegen eingetragene Marken, Vertretung in Widerspruchsverfahren, Verteidigung gegen Widersprüche Dritter; Stellen von Löschungsanträgen und Einlegen von Löschungsklagen, Verteidigung gegen Löschungsanträge und Löschungsklagen Dritter; Erstellen von Gutachten bei möglicher Markenverletzung, Mitwirkung im Verletzungsverfahren …

3. DESIGNSCHUTZ (Geschmacksmuster)

„Design“ oder „Geschmacksmuster“ bezeichnet die Erscheinungsform eines Erzeugnisses (=jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand) oder eines Teils davon, welches sich insbesondere ergibt aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberfläche, Text, Werkstoff, Verzierung Industrielles Design. Schutz kann also für eine sichtbare Darstellung sowohl 2- als auch 3-dimensionaler Art erlangt werden.

designschutz

3.1 Schutzvoraussetzungen

Neuheit: Der Öffentlichkeit darf kein identisches oder fast identisches Design zugänglich gemacht worden sein. Allerdings bleiben Veröffentlichungen des Anmelders innerhalb von zwölf Monaten vor der Anmeldung oder dem Prioritätstag außer Betracht (Neuheitsschonfrist).

Eigenart: Der Gesamteindruck des Designs muss sich vom Gesamteindruck eines vorbekannten Designs unterscheiden (Vergleich der prägenden Merkmale des Musters).

3.2 Nationaler und internationaler Schutz

Anmeldung in Deutschland:
Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Schriftlicher Antrag und eine graphische oder photographische Darstellung des Designs. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre (Verlängerung alle 5 Jahre).

Nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
Wird ein Design innerhalb der EU erstmalig veröffentlicht (beispielsweise auf einer Fachmesse), so kann automatisch – ohne Anmeldung bei einem Amt – Geschmacksmusterschutz entstehen. Allerdings muss nachgewiesen werden können, was genau und wann genau gezeigt wurde. Gegen Nachahmer besteht dann ein Schutz für drei Jahre.

Designschutz im Ausland:

  • EU weiter Schutz: Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Verordnung 6/2002)
  • Schutz innerhalb der EU und weiterer, insbesondere an die EU angrenzender Staaten: Internationale Hinterlegung bei der WIPO in Genf/CH nach dem Haager Musterabkommen (HMA)
  • Hinterlegung bei nationalen Ämtern

3.3 Schutzbereich

Schutz gegen Muster, die den gleichen Gesamteindruck wie das geschützte Muster aufweisen, wobei der bekannte Formenschatz zu berücksichtigen ist. Verletzungsbeispiel Wasserkocher:

Eingetragenes Muster
Eingetragenes Muster
Unzulässige Nachahmung*)
Unzulässige Nachahmung*)

*) Landesgericht Dresden v. 15.1.1997 (05 O 6125/96)

3.4 Tätigkeiten des Patentanwalts

Ausarbeitung von Geschmacksmusteranmeldungen, Vertretung im Eintragungsverfahren, Vertretung im Beschwerdeverfahren, Ausarbeitung und Einlegung von Löschungsanträgen und Löschungsklagen, Verteidigung gegen Löschungsanträge und Löschungsklagen Dritter; Erstellen von Gutachten bei möglicher Geschmacksmusterverletzung, Mitwirkung im Verletzungsverfahren …

4. Betreuung von Schutzrechten im Ausland

Unsere Kanzlei verfügt über ein internationales Netzwerk und arbeitet eng mit anderen Kanzleien in allen Teilen der Welt zusammen. Insbesondere in Nordamerika, Japan, Korea und China korrespondieren wir täglich mit wenigen, dafür sehr sorgfältig ausgewählten Kanzleien und stehen in sehr engem Kontakt zu den dortigen Patentanwälten. Einerseits haben wir so die Möglichkeit, Schutz für die Erfindungen unserer Mandanten im Ausland effektiv zu möglichst geringen Kosten zu erlangen; andererseits vertreten und betreuen wir auch ausländische Firmen, die Schutzrechtsanmeldungen in Deutschland und Europa tätigen.

5. Lizenzverträge

Patentanwälte verhandeln und arbeiten Lizenzverträge aus.

Mit einem Lizenzvertrag räumt der Schutzrechtsinhaber dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechts ein. Als Gegenleistung bezahlt der Lizenznehmer eine Lizenzgebühr. Der Lizenzvertrag ist ein Vertrag eigener Art, wobei grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt. Ein Lizenzvertrag sollte folgende Punkte beinhalten/berücksichtigen:

Die Präambel: Vertragsvorgeschichte und Geschäftsgrundlage (was wollen die Partner?)

Definitionen klären:

  • Vertragsgegenstand (für was wird die Lizenzgebühr bezahlt?), was darf der Lizenznehmer?
  • Vertragsschutzrechte, jetzt und in Zukunft
  • Vertrags-Know-How (definieren und dokumentieren)
  • Vertragsgebiet

Die Lizenz:

  • Ausschließliche oder einfache Lizenz, Alleinlizenz; Lizenz für was (Herstellen und/oder Verkauf)?
  • Vorbehalte, Beschränkungen
  • Ausübungspflicht, Recht zur Unterlizenzerteilung?

Weitere Verpflichtungen des Lizenzgebers:

  • Einweisung, Beratung
  • Übermittlung des Know-How
  • Weitere Zusammenarbeit, Marken, Werbung
  • Optionen für neue Anwendungen, Verbesserungen

Vergütung:

  • pauschale Zahlung bei Vertragsabschluss (anrechenbar?) – laufende Zahlung = Lizenzgebühr (z.B. Prozentsatz), Abrechnung, Buchführung, Kontrolle
  • Meistbegünstigung (falls mehrere Lizenznehmer da sind)
  • Mindestlizenz (wie hoch, ab wann)

Schutzrechte:

  • Laufende Kosten, wer bezahlt sie?
  • Gegenseitige Information über Verletzung, Prozessführung – Haftung für wirtschaftliche Verwertbarkeit, Rechtsbeständigkeit, Nichtbestehen von Rechten Dritter?
  • Aufgabe von Schutzrechten, wie läuft die gegenseitige Abstimmung?

Laufzeit, Vertragsende, Verschiedenes:

  • Laufzeit
  • Kündigung, Aufbrauchsfrist
  • Ausschluss der Unwirksamkeit bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln
  • für und gegen Rechtsnachfolger
  • anwendbares Recht, Gerichtsstand

6. Arbeitnehmererfinderrecht

Nach dem Patentrecht hat der Erfinder das Recht auf ein Patent für seine Erfindung. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt, wie die Rechte an Diensterfindungen auf den Arbeitgeber übergehen.

Diensterfindungen entstehen aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit oder beruhen maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich nach Fertigstellung dem Arbeitgeber schriftlich und gesondert zu melden. Innerhalb von vier Monaten nach der Meldung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklären, falls er die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte. Vor dem 01.10.2009 musste der Arbeitgeber die Erfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen, ansonsten wurde sie frei.

Mit der Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber alle Rechte an der Erfindung, ist aber regelmäßig verpflichtet die Erfindung dann auch zum Patent, oder falls dies wirtschaftlich zweckdienlicher ist, zum Gebrauchsmuster anzumelden. Er muss eine Benutzung zudem angemessenen vergüten.

Die in einem Unternehmen dafür zuständige Person sollte den Erhalt einer Meldung mit Datumsangabe bestätigen, die 4-Monats-Frist notieren und die Meldung daraufhin überprüfen, ob sie alle wichtigen Mitteilungen enthält. Dies sind: Wie sehen die bereits vorbekannten Lösungen aus? Was für Nachteile haben sie? Ein Ausführungsbeispiel: Was sind die wesentlichen neuen Merkmale der Erfindung? Wie kam die Erfindung zu Stande? Wer stellte die Aufgabe? Gab es Vorarbeiten? Sind weitere Personen als Erfinder beteiligt?

Um zu gewährleisten, dass sich unsere Mandanten konform mit dem Arbeitnehmererfinderrecht verhalten, erledigen wir gerne sämtliche erforderlichen Handlungen und Pflichten. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Freigeben von Erfindungen gegenüber den Erfindern
  • Bestätigung der Inanspruchnahme der Erfindung gegenüber den Erfindern
  • Abklären, welche Personen mit welchen Anteilen an der Erfindung beteiligt sind
  • Korrespondieren mit den Erfindern und Ausarbeiten von Patentanmeldetexten
  • Berechnen und Auszahlen der Erfindervergütung
  • Freigabe der Erfindung für das Ausland, ggfs. unter Vorbehalt eines Mitbenutzungsrechts
  • Anbietung des Schutzrechts vor dessen Aufgabe, ggfs. unter Vorbehalt eines Mitbenutzungsrechts

Nach der Inanspruchnahme der Erfindung können mit den Erfindern Vereinbarungen zur vereinfachten Handhabung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen werden. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell, damit Ihre Rechte mit möglichst wenig Aufwand umfassend gesichert werden.

7. Bewertung Schutzrechte/IP-Portfolio

  • Werden in Ihrem Unternehmen die gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchmuster, Marken, Geschmacksmuster) immer nur auf der Kostenseite geführt?
  • Fragen Sie sich manchmal, welchen Wert Ihre Patente oder Marken haben?
  • Möchten Sie Schutzrechte verkaufen oder erwerben, und wissen nicht, welcher Preis angemessen ist?

Gerade im innovativen europäischen Umfeld stellt immer mehr auch das in Forschung und Entwicklung geschaffene „geistige Eigentum“ einen der wesentlichen Werte eines Unternehmens dar. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Rechnung getragen, welches es gestattet, selbst geschaffenes geistiges Eigentum in der Bilanz zu aktivieren. Insbesondere gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster kommen hierfür mit dem entsprechenden Wert in Frage.

Auch bei der Besicherung von Krediten spielen insbesondere Marken und Patente eine immer größere Rolle. Durch die Verpfändung oder Sicherungsübertragung von gewerblichen Schutzrechten an den Kreditgeber kann der Kreditrahmen erweitert werden. Besitzt ein Unternehmen wertvolle Patente und/oder Marken, kann dies auch in Form einer Senkung der Kreditzinsen Berücksichtigung finden. Auch bei einem Unternehmensverkauf spielt der Wert des Schutzrechtsportfolios eine wichtige Rolle.

Voraussetzung für all dies ist die Ermittlung des Werts von bei einem Unternehmen vorhandenen Schutzrechten. DREISS Patentanwälte bietet hierzu umfassendes Know How aus einer Hand. Auf der Basis Ihrer Informationen ermitteln wir einen Wert für Ihre Schutzrechte. Mit unserer umfassenden technischen und juristischen Kompetenz führen wir auch Due-Dilligence-Verfahren durch, bei denen vor allem rechtliche Aspekte der vorhandenen gewerblichen Schutzrechte abgeklärt werden. Dies alles erhalten Sie von uns nicht nur für einzelne Schutzrechte, sondern auch für ganze Schutzrechtsportfolios. Auch bewerten wir Ihre Anmeldestrategie beispielsweise vor dem Hintergrund der Strategien ausgewählter Wettbewerber.

Im Ergebnis erhalten Sie genau jene Informationen, welche Sie beim Gespräch mit Ihrer Bank, bei der Erstellung Ihrer Bilanz und/oder bei der Ausrichtung Ihrer Anmeldestrategien benötigen.

Sprechen Sie uns an.

8. Schutz von Topographien

Mit dem Halbleiterschutzgesetz können dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) geschützt werden. Um Schutz zu erhalten, sind die Topographien beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.

9. Sortenschutzrechte

Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Um Sortenschutz zu erlangen, ist ein Sortenschutzantrag beim Bundessortenamt zu stellen.