Die Patentanwälte beraten grundsätzlich in allen Fragen, die den gewerblichen Rechtsschutz betreffen. Sie vertreten Mandanten vor den zuständigen Ämtern und Gerichten in Anmelde-, Erteilungs-, Registrierungs-, Einspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren. Ferner betreuen sie Prozesse wegen Schutzrechtsverletzungen national und international.
Haupttätigkeitsbereiche sind:
Patentanwälte arbeiten aufgrund ausführlicher technischer Diskussionen mit den Erfindern Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen aus. Solche Anmeldungen beschreiben und offenbaren technische Erfindungen. In den Patentansprüchen wird der beanspruchte Schutzumfang abgesteckt.
Bei Patenten wird nach der Anmeldung der Erfindung das Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Europäischen Patentamt oder bei ausländischen Patentämtern durchgeführt. Dabei werden die Erfindungen mit den Prüfern des jeweiligen Amts diskutiert und die Patentansprüche ggf. gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt.
Marken dienen als Herkunftshinweise auf Waren und Dienstleitungen. Dadurch können Waren und Dienstleitungen von verschiedenen Herstellern oder Anbietern unterschieden werden. Insofern identifizieren Marken Waren oder Dienstleistungen. Sie müssen kennzeichnungsstark, individuell und einprägsam sein. Nicht zulässig sind beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Angaben. Auch Farben oder Farbkombinationen, Slogans, Firmennamen können Marken darstellen. Der Markenschutz bezieht sich dabei nur auf konkret anzugebende Waren und Dienstleistungen.
„Geschmacksmuster“ bezeichnet die Erscheinungsform (=Design) eines Erzeugnisses (=jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand) oder eines Teils davon, welches sich insbesondere ergibt aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberfläche, Text, Werkstoff, Verzierung eines industrielles Designs. Schutz kann also für eine sichtbare Darstellung sowohl 2- als auch 3-dimensionaler Art erlangt werden.
Unsere Kanzlei verfügt über ein internationales Netzwerk und arbeitet eng mit anderen Kanzleien in allen Teilen der Welt zusammen. Insbesondere in Nordamerika, Japan, Korea und China korrespondieren wir täglich mit wenigen, dafür sehr sorgfältig ausgewählten Kanzleien und stehen in sehr engem Kontakt zu den dortigen Patentanwälten. Einerseits haben wir so die Möglichkeit, Schutz für die Erfindungen unserer Mandanten im Ausland effektiv zu möglichst geringen Kosten zu erlangen; andererseits vertreten und betreuen wir auch ausländische Firmen, die Schutzrechtsanmeldungen in Deutschland und Europa tätigen.
Patentanwälte verhandeln und arbeiten Lizenzverträge aus. Mit einem Lizenzvertrag räumt der Schutzrechtsinhaber dem Lizenznehmer ein Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechts ein. Als Gegenleistung bezahlt der Lizenznehmer eine Lizenzgebühr. Der Lizenzvertrag ist ein Vertrag eigener Art, wobei grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt.
Nach dem Patentrecht hat der Erfinder das Recht auf ein Patent für seine Erfindung. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt, wie die Rechte an Diensterfindungen auf den Arbeitgeber übergehen.
Diensterfindungen entstehen aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit oder beruhen maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich nach Fertigstellung dem Arbeitgeber schriftlich und gesondert zu melden. Innerhalb von vier Monaten nach der Meldung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklären, falls er die Erfindung nicht in Anspruch nehmen möchte. Vor dem 01.10.2009 musste der Arbeitgeber die Erfindung ausdrücklich in Anspruch nehmen, ansonsten wurde sie frei.
Mit der Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber alle Rechte an der Erfindung, ist aber regelmäßig verpflichtet die Erfindung dann auch zum Patent, oder falls dies wirtschaftlich zweckdienlicher ist, zum Gebrauchsmuster anzumelden. Er muss eine Benutzung zudem angemessenen vergüten.
Die in einem Unternehmen dafür zuständige Person sollte den Erhalt einer Meldung mit Datumsangabe bestätigen, die 4-Monats-Frist notieren und die Meldung daraufhin überprüfen, ob sie alle wichtigen Mitteilungen enthält. Dies sind: Wie sehen die bereits vorbekannten Lösungen aus? Was für Nachteile haben sie? Ein Ausführungsbeispiel: Was sind die wesentlichen neuen Merkmale der Erfindung? Wie kam die Erfindung zu Stande? Wer stellte die Aufgabe? Gab es Vorarbeiten? Sind weitere Personen als Erfinder beteiligt?
Um zu gewährleisten, dass sich unsere Mandanten konform mit dem Arbeitnehmererfinderrecht verhalten, erledigen wir gerne sämtliche erforderlichen Handlungen und Pflichten. Hierzu zählen beispielsweise:
- Freigeben von Erfindungen gegenüber den Erfindern
- Bestätigung der Inanspruchnahme der Erfindung gegenüber den Erfindern
- Abklären, welche Personen mit welchen Anteilen an der Erfindung beteiligt sind
- Korrespondieren mit den Erfindern und Ausarbeiten von Patentanmeldetexten
- Berechnen und Auszahlen der Erfindervergütung
- Freigabe der Erfindung für das Ausland, ggfs. unter Vorbehalt eines Mitbenutzungsrechts
- Anbietung des Schutzrechts vor dessen Aufgabe, ggfs. unter Vorbehalt eines Mitbenutzungsrechts
Nach der Inanspruchnahme der Erfindung können mit den Erfindern Vereinbarungen zur vereinfachten Handhabung der gesetzlichen Vorschriften geschlossen werden. Gerne beraten wir Sie hierzu individuell, damit Ihre Rechte mit möglichst wenig Aufwand umfassend gesichert werden.
Werden in Ihrem Unternehmen die gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchmuster, Marken, Geschmacksmuster) immer nur auf der Kostenseite geführt? Fragen Sie sich manchmal, welchen Wert Ihre Patente oder Marken haben? Möchten Sie Schutzrechte verkaufen oder erwerben, und wissen nicht, welcher Preis angemessen ist?
Gerade im innovativen europäischen Umfeld stellt immer mehr auch das in Forschung und Entwicklung geschaffene „geistige Eigentum“ einen der wesentlichen Werte eines Unternehmens dar. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) Rechnung getragen, welches es gestattet, selbst geschaffenes geistiges Eigentum in der Bilanz zu aktivieren. Insbesondere gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster kommen hierfür mit dem entsprechenden Wert in Frage.
Auch bei der Besicherung von Krediten spielen insbesondere Marken und Patente eine immer größere Rolle. Durch die Verpfändung oder Sicherungsübertragung von gewerblichen Schutzrechten an den Kreditgeber kann der Kreditrahmen erweitert werden. Besitzt ein Unternehmen wertvolle Patente und/oder Marken, kann dies auch in Form einer Senkung der Kreditzinsen Berücksichtigung finden. Auch bei einem Unternehmensverkauf spielt der Wert des Schutzrechtsportfolios eine wichtige Rolle.
Voraussetzung für all dies ist die Ermittlung des Werts von bei einem Unternehmen vorhandenen Schutzrechten. DREISS Patentanwälte bietet hierzu umfassendes Know How aus einer Hand. Auf der Basis Ihrer Informationen ermitteln wir einen Wert für Ihre Schutzrechte. Mit unserer umfassenden technischen und juristischen Kompetenz führen wir auch Due-Dilligence-Verfahren durch, bei denen vor allem rechtliche Aspekte der vorhandenen gewerblichen Schutzrechte abgeklärt werden. Dies alles erhalten Sie von uns nicht nur für einzelne Schutzrechte, sondern auch für ganze Schutzrechtsportfolios. Auch bewerten wir Ihre Anmeldestrategie beispielsweise vor dem Hintergrund der Strategien ausgewählter Wettbewerber.
Im Ergebnis erhalten Sie genau jene Informationen, welche Sie beim Gespräch mit Ihrer Bank, bei der Erstellung Ihrer Bilanz und/oder bei der Ausrichtung Ihrer Anmeldestrategien benötigen.
Mit dem Halbleiterschutzgesetz können dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) geschützt werden. Um Schutz zu erhalten, sind die Topographien beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.
Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist. Um Sortenschutz zu erlangen, ist ein Sortenschutzantrag beim Bundessortenamt zu stellen.