Der Bundesgerichtshof hat eine neue Entscheidung (BGH X ZR 29/15) zum Thema äquivalente Patentverletzung erlassen.
Die Leitsätze lauten wie folgt:
a) Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10.5.2011-X ZR 16/09, Mitt. 2011, 355; BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rdn. 35 – Okklusionsvorrichtung; Urteil vom 13.9.2011 X ZR 69/10, Mitt. 2011, 561; GRUR 2012, 45 Rdn. 44 – Diglycidverbindung). (Amtlicher Leitsatz)
b) Für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes reicht es nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeineren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende ·Ausführungsformen· aufzufinden. (Amtlicher Leitsatz)
c) Es ist zulässig, Äußerungen des Anmelders im Erteilungsverfahren als Indiz dafür heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht. Für Äußerungen des Prüfers gilt nichts anderes. Solche Indizien können allerdings nicht ohne weiteres als alleinige Grundlage für die Auslegung herangezogen werden. (Nichtamtlicher Leitsatz)