Gibt es aufgrund der Entscheidung des Vereinigten Königreichs (UK), die Europäische Union (EU) zu verlassen, unmittelbare rechtliche Auswirkungen auf Ihre bestehenden gewerblichen Schutzrechte?
Nein. Der Prozess des Austritts aus der EU wird erst durch eine entsprechende Mitteilung des UK an den Europäischen Rat in Gang gesetzt und erfolgt nach Art. 50 des EU-Vertrags (Vertrag von Lissabon). Art. 50 sieht eine maximale Zeitdauer von zwei Jahren nach der Mitteilung des UK an den Europäischen Rat vor, um den Austrittsprozess abzuschließen. Diese Zeitdauer kann durch den Europäischen Rat in Übereinstimmung mit dem UK verlängert werden. Da bisher kein Mitgliedstaat jemals die EU verlassen hat, wird erwartet, dass der Austrittsprozess langsam verläuft und mehrere Jahre dauern kann, die Rede ist von bis zu zehn Jahren.
Rechtliche Auswirkungen auf Patente
Inwiefern beeinträchtigt der Brexit Europäische Patentanmeldungen und Patente?
Kurz gesagt gibt es keine Beeinträchtigung von Europäischen Patentanmeldungen und Patenten durch den Brexit. Die Europäische Patent Organisation ist keine Organisation der EU. Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) umfasst bereits nicht-EU Länder, wie bspw. die Schweiz und Norwegen. Gegenwärtig werden Patente nach der Veröffentlichung der Patenterteilung in den einzelnen Ländern validiert. Dieser Prozess wird auch weiterhin bestehen, auch wenn das UK die EU verlassen hat. Somit werden bestehende im UK validierte EP Patente also ihre Wirkung nicht verlieren.
Wie steht es mit dem Einheitspatent, wenn es in Kraft treten wird?
Das Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung; European Patent with Unitary Effect, EPUE) wird im Prinzip wie eine validierte Region eines erteilten EP Patents gehandhabt werden. Nach der Erteilung eines EP Patents haben Sie die Möglichkeit, das Patent in den Mitgliedsländern des EPUE zu ‚validieren‘. Das der Erteilung vorgelagerte Prüfungsverfahren und das der Erteilung nachgelagerte Einspruchsverfahren werden in genau der gleichen Weise gehandhabt wie bereits jetzt für EP Patente. Nachdem das UK nun entschieden hat, die EU zu verlassen, muss ein EP Patent im UK separat validiert werden, falls es im UK Wirkung haben soll, da der dann auch kein Mitgliedsstaat des EPUE ist.
Wie steht es mit dem Einheitlichen Patentgericht (UPC)?
Die UPC Vereinbarung ist nur für die Mitgliedsstaaten der EU wirksam und ist bisher noch nicht in Kraft getreten. Sie wird in Kraft treten nachdem die Vereinbarung von mindestens 13 EU Mitgliedsstaaten ratifiziert worden ist, wobei in jedem Fall die drei Mitgliedstaaten mit der höchsten Anzahl an Validierungen von EP Patenten (DE, FR und (nach dem Ausscheiden des UK) IT) die UPC Vereinbarung ratifiziert haben müssen, bevor sie in Kraft treten kann.
Es war vorgesehen, dass London einen Sitz der Zentralkammer des UPC erhalten sollte. Nachdem sich das UK nun für den Brexit entschieden hat, ist die Zukunft dieses Sitzes in London ungewiss. Der Sitz wird wahrscheinlich in ein anderes Mitgliedsland des EPUE außerhalb des UK verlagert werden.
Rechtliche Auswirkungen auf Marken
Gegenwärtig können Marken im UK entweder durch eine nationale UK- oder durch eine EU-Eintragung geschützt werden. Ferner ist auch ein Schutz über eine Internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen möglich.
Letztlich werden EU Marken keine Wirkung mehr im UK haben. Es kann sein, dass es Übergangsbestimmungen geben wird, welche die Wirkung bestehender EU Marken und deren Wirkung im UK regeln werden, nachdem das UK die EU verlassen hat. Nichtsdestotrotz, ist es reine Spekulation, ob bestehende EU Markeneintragungen automatisch auf das UK erstreckt werden oder ob es dazu eines Antrags und einer Art erneuter Eintragung bedarf. Dies wird sich wahrscheinlich erst nach Ablauf von mindestens zwei Jahren zeigen. Auf jeden Fall wird erwartet, dass es britischen Patentanwälten nach dem Austritt des UK aus der EU nicht erlaubt sein wird, Mandanten vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO), das für die Eintragung von EU Marken zuständig ist, zu vertreten und EU Marken einzureichen und zu betreuen.
Was sollte ich in der Zwischenzeit tun?
Reichen Sie einfach ganz normal weiter EU Markenanmeldungen ein. Wir werden Sie zu gegebener Zeit darüber informieren, falls Übergangsbestimmungen in Kraft treten. Falls Ihre Marken im UK benutzt werden, ist es außerdem ratsam, zeitgleich nationale UK Markenanmeldungen einzureichen oder UK im Rahmen einer IR-Marke zu benennen.
Rechtliche Auswirkungen auf Designs
Wie bei Marken, können Designs im UK entweder über eine nationale UK- oder über eine EU-Eintragung geschützt werden, wobei beide direkt oder über das Internationale Design System (Haager Abkommen) erlangt werden können.
Letztlich werden EU Designs keine Wirkung mehr im UK haben. Es kann sein, dass es Übergangsbestimmungen geben wird, welche bestehende EU Designs und deren Wirkung im UK regeln wird, nachdem das UK die EU verlassen hat. Nichtsdestotrotz, ist es reine Spekulation, ob bestehende EU Designs automatisch auf das UK erstreckt werden oder ob es dazu eines Antrags und einer Art erneuter Eintragung bedarf. Dies wird sich wahrscheinlich erst nach Ablauf von mindestens zwei Jahren zeigen. Auf jeden Fall wird erwartet, dass es britischen Patentanwälten nach dem Austritt des UK aus der EU nicht erlaubt sein wird, Mandanten vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO), das für die Eintragung von EU Designs zuständig ist, zu vertreten und EU Designs einzureichen und zu betreuen.
Was sollte ich in der Zwischenzeit tun?
Reichen Sie einfach ganz normal weiter EU Designanmeldungen ein. Wir werden Sie zu gegebener Zeit darüber informieren, falls Übergangsbestimmungen in Kraft treten. Falls Ihre Designs hauptsächlich im UK benutzt werden, ist es außerdem ratsam, zeitgleich nationale UK Designanmeldungen einzureichen.